Schirmherrschaften
Präambel und Anwendungsgebiet
Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. (DGHO) kann Schirmherrschaften für Veranstaltungen und Projekte übernehmen, die den satzungsgemäßen Zwecken der Gesellschaft (Paragraf 2 der Vereinssatzung) entsprechen. Voraussetzung für die Vergabe von Schirmherrschaften ist der direkte fachliche Bezug zum Gebiet der Hämatologie und Medizinischen Onkologie, die übergeordnete Relevanz für die Mitglieder der DGHO sowie die Qualifikation und das fachliche/wissenschaftliche Renommee der verantwortlichen Personen/der wissenschaftlichen Leitung
Dazu gehören:
- Wissenschaftliche Veranstaltungen (nationale und internationale Kongresse, Symposien, Workshops)
- Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
- Kurse, die dem Erwerb von Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzqualifikationen dienen
- Veranstaltungen auf berufs-, gesundheits-, medizin- oder wissenschaftspolitischem Gebiet
- Projekte mit wissenschaftlicher, versorgungsrelevanter, gesundheitspolitischer oder medizin-ethischer Zielsetzung, die im Kontext der Hämatologie und Medizinischen Onkologie stehen – z. B. Initiativen zur Registergründung, laufende Registerstudien, Projekte zur anwendungsbegleitenden Datenergebung o. ä. – ausschließlich im akademischen Kontext
Voraussetzungen für die Vergabe der Schirmherrschaft
- Inhaltliche Qualität
Die Qualität bemisst sich an der thematischen Ausrichtung, dem fachlich direkten Bezug zum Gebiet der Hämatologie und Medizinischen Onkologie, der übergeordneten Relevanz für die Mitglieder der DGHO sowie an der Qualifikation und dem fachlichen/wissenschaftlichen Renommee der verantwortlichen Personen /der wissenschaftlichen Leitung. - Unabhängige wissenschaftliche Leitung
Die wissenschaftliche Gestaltung erfolgt durch eine unabhängige wissenschaftliche Leitung und/oder ein entsprechendes Komitee. - Objektivität und Freiheit von fremdbestimmten Interessen – Verankerung im akademischen Kontext
Veranstaltungen oder Projekte, die von einer einzelnen pharmazeutischen, medizintechnischen oder Diagnostika-Firma inhaltlich und/oder wirtschaftlich getragen werden, erhalten grundsätzlich keine Schirmherrschaft der DGHO - Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte
Die wissenschaftliche Leitung verpflichtet sich zur Einhaltung der Richtlinie der DGHO für die Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte (aktueller Stand vom 4. November 2013) - Es muss eindeutig definiert sein, welche natürliche oder juristische Person als Träger der Veranstaltung oder des Projekts verantwortlich ist. Diese ist insbesondere bei Vorliegen von Sponsoring durch Firmen oder Personen für die Einhaltung des Dokumentations- und Transparenzprinzips verantwortlich. Bei Kooperationsprojekten zwischen akademischen Institutionen und pharmazeutischen Unternehmen ist sicherzustellen, dass die wissenschaftliche Leitung sowie die Hoheit über die Projektdaten ausschließlich bei der akademischen Institution verbleiben.
Vorgehen bei der Vergabe der Schirmherrschaft
Für die Vergabe der Schirmherrschaft unterscheidet die DGHO zwischen zwei Antragsarten:
- Veranstaltungen
Der Antrag auf Schirmherrschaft für Veranstaltungen erfolgt über das digitale Antragsformular. Zusätzlich ist ein aktuelles Veranstaltungsprogramm zu verlinken. - Projekte
Für Projekte ist der Antrag formlos per E-Mail an das Hauptstadtbüro der DGHO zu richten. Die E-Mail sollte eine aussagekräftige Projektbeschreibung sowie Angaben zur wissenschaftlichen Leitung, Zielsetzung und geplanten Laufzeit enthalten.
Über die Vergabe der Schirmherrschaft entscheidet der Vorstand der DGHO nach Prüfung der Richtlinienkonformität durch das Hauptstadtbüro. Eine negative Entscheidung bedarf keiner Begründung durch den Vorstand der DGHO.
Findet die entsprechende Veranstaltung als Teil einer Veranstaltungsreihe statt oder handelt es sich um ein mehrphasiges Projekt, ist die Schirmherrschaft für jede Einzelveranstaltung oder Projektphase gesondert zu beantragen, eine automatische Fortschreibung erfolgt nicht.
Eine bereits vergebene Schirmherrschaft kann in begründeten Fällen durch den Vorstand der DGHO zurückgezogen werden. Die Zurücknahme der Schirmherrschaft bedarf keiner Begründung durch den Vorstand der DGHO.
Inhalt der Schirmherrschaft
Die Schirmherrschaft dokumentiert die inhaltlich-fachliche Unterstützung der DGHO. Veranstaltungen unter der Schirmherrschaft der DGHO werden als solche gekennzeichnet und in den elektronischen Veranstaltungskalender der DGHO aufgenommen.
Projekte unter der Schirmherrschaft der DGHO erscheinen in einer eigenen Online-Übersicht auf der Website der DGHO. Für die Veranstaltungen darf auf den Ankündigungen und in dem Programmheft (print, digital), das nur dafür von der DGHO bereitgestellte Logo verwendet werden. Auch für Projekte darf das von der DGHO bereitgestellte Logo in der Außendarstellung verwendet werden – etwa auf der Projektseite, in Berichten oder Präsentationen.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen wie in der Folge aufgeführt, ist ausgeschlossen:
- Versand von Veranstaltungs-, oder Projektankündigungen oder Programmen mit dem DGHO-Mitgliederrundschreiben
- Übernahme von wirtschaftlichen Verpflichtungen wie Deckung von Defiziten
- Haftung für Inhalte der Veranstaltung bzw. des Projekts oder der zugehörigen
Druckerzeugnisse oder elektronischen Publikationen
Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die Schirmherrschaft auf keinen Fall eine Mitverantwortung der DGHO im Sinne eines (Mit-)Veranstalters oder (Mit-)Projektträgers bedeutet. Mit der Stellung des Antrages auf Übernahme der Schirmherrschaft erkennt der Antragssteller die Regelungen dieser Richtlinie an.
Stand: 30. April 2024
Antrag auf Übernahme der Schirmherrschaft