Schirmherrschaften

Richtlinie für die Übernahme von Schirmherrschaften durch die DGHO

Präambel und Anwendungsgebiet

Die DGHO kann Schirmherrschaften für Veranstaltungen übernehmen, die von Mitgliedern der Gesellschaft wissenschaftlich geleitet werden oder an denen Mitglieder der Gesellschaft maßgeblich wissenschaftlich beteiligt sind und die das satzungsgemäße Arbeitsgebiet der Gesellschaft entsprechend § 3 der Satzung betreffen. Die Vergabe einer Schirmherrschaft ist sinngemäß nur für Veranstaltungen möglich, die nicht von der DGHO selbst (mit-) veranstaltet oder durchgeführt werden.

Dazu gehören:

  1. Wissenschaftliche Veranstaltungen (nationale und internationale Kongresse, Symposien, Workshops)
  2. Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen
  3. Kurse, die dem Erwerb von Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzqualifikationen dienen
  4. Veranstaltungen auf berufs-, gesundheits-, medizin- oder wissenschaftspolitischem Gebiet

Voraussetzungen für die Vergabe der Schirmherrschaft

  1. Inhaltliche Qualität der Veranstaltung.
    Die Qualität bemisst sich an der thematischen Ausrichtung der Beiträge und an die Qualifikation und am Renommee der Personen, die die inhaltliche Leitung der Veranstaltung innehaben und die auf der Veranstaltung aktiv sind.
  2. Unabhängige wissenschaftliche Leitung
    Das Programm der Veranstaltung wird durch eine inhaltlich unabhängige wissenschaftliche Leitung und/oder ein entsprechendes wissenschaftliches Komitee bestimmt.
  3. Objektivität und Freiheit von fremdbestimmten Interessen.
    Veranstaltungen, die von einer einzelnen pharmazeutischen, medizintechnischen oder Diagnostika-Firma inhaltlich und/oder wirtschaftlich getragen werden, können grundsätzlich keine Schirmherrschaft der DGHO erhalten. 
  4. Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte.
    Die wissenschaftliche Leitung von Veranstaltungen unter der Schirmherrschaft der DGHO verpflichtet sich zur Einhaltung der Richtlinie der DGHO für die Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte.
  5. Verantwortung einer natürlichen oder juristische Person  
    Es muss eindeutig definiert sein, welche natürliche oder juristische Person als Veranstalter für die Veranstaltung verantwortlich ist. Der Veranstalter ist insbesondere bei Vorliegen von Sponsoring durch Firmen oder Personen für die Einhaltung des Dokumentations- und Transparenzprinzips verantwortlich.

Vorgehen bei der Vergabe der Schirmherrschaft

Anträge auf Vergabe der Schirmherrschaft werden elektronisch an das Hauptstadtbüro der DGHO gerichtet. Dabei ist das unten verlinkte Antragsformular auszufüllen. Das aktuelle Veranstaltungsprogramm muss beifügt oder verlinkt werden.

Über die Vergabe der Schirmherrschaft entscheidet der Vorstand der DGHO nach Prüfung der Richtlinienkonformität durch das Hauptstadtbüro.

Findet die entsprechende Veranstaltung als Teil einer Veranstaltungsreihe statt, bedeutet die Übernahme der Schirmherrschaft für eine Einzelveranstaltung nicht, dass die Schirmherrschaft automatisch für die weiteren Veranstaltungen der Reihe gewährt ist. Der Antrag auf Schirmherrschaft ist in diesem Fall für jede Einzelveranstaltung zu stellen.

Die Schirmherrschaft kann in begründeten Fällen durch den Vorstand der DGHO zurückgezogen werden. Der Vorstand teilt der wissenschaftlichen Leitung der Veranstaltung in diesem Fall die Begründung mit und gibt einen Hinweis auf den Wegfall der Schirmherrschaft im elektronischen Veranstaltungskalender der DGHO. Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstands kann beim Ältestenrat der DGHO eingelegt werden. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht.

Inhalt der Schirmherrschaft

Die Schirmherrschaft dokumentiert die inhaltlich-fachliche Unterstützung der DGHO.

Veranstaltungen unter der Schirmherrschaft der DGHO werden als solche gekennzeichnet und in den elektronischen Veranstaltungskalender und in die Veranstaltungsankündigungen im Mitgliederrundschreiben der DGHO aufgenommen. Für die Veranstaltungen darf auf den Ankündigungen und in dem Programmheft das dafür von der DGHO bereitgestellte Logo verwendet werden.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen wie in der Folge aufgeführt, ist ausgeschlossen:

  • Versand von Veranstaltungsankündigungen oder Programmen mit dem Mitgliederrundschreiben.
  • Übernahme von wirtschaftlichen Verpflichtungen wie Deckung von Defiziten.
  • Haftung für Inhalte der Veranstaltung oder der zugehörigen Druckerzeugnisse.
  • oder elektronischen Publikationen.

Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die Schirmherrschaft auf keinen Fall eine Mitverantwortung der DGHO im Sinne eines (Mit)-Veranstalters bedeutet. Mit der Stellung des Antrages auf Übernahme der Schirmherrschaft erkennt der Antragssteller die Regelungen dieser Richtlinie an.

Antrag auf Übernahme der Schirmherrschaft

Richtlinie für Schirmherrschaften

Richtlinie DGHO für Offenlegung Interessenkonflikte