Satzung

der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V.
durch Online-Abstimmung im Oktober/November 2025 beschlossene Fassung der Satzung
 
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Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Nennung aller Geschlechtsidentitäten verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Menschen unabhängig von Geschlecht oder Geschlechtsidentität.

Paragraph 1: Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie“ und ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin.

Paragraph 2: Zweck

Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. ist eine Vereinigung von Ärzten, Wissenschaftlern oder anderen an der Erforschung, Diagnostik, Therapie, Behandlung und Versorgung von Blutkrankheiten und bösartigen Neoplasien Engagierten.

Die Gesellschaft verfolgt die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne der Abgabenordnung. Die Zweckverwirklichungsmaßnahme der Gesellschaft ist es insbesondere:

  • wissenschaftliche Arbeiten zu unterstützen
  • ihre Mitglieder anzuregen, die experimentelle und klinische hämatologische und onkologische Forschung, Lehre und Versorgung zu fördern
  • Ärzte und Wissenschaftler über den aktuellen Stand der Krebsforschung, der Diagnostik und der Therapie zu informieren
  • den persönlichen Kontakt unter den Mitgliedern sowie die Beziehungen zu nationalen und internationalen Gesellschaften des eigenen Fachgebietes und anderer Fachdisziplinen zu pflegen
  • Forschungsdaten und Ergebnisse der fachlichen Arbeit der Gesellschaft zeitnah der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

Zur Verwirklichung dieser Aufgaben konzipiert die Gesellschaft wissenschaftliche Tagungen, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Es wird angestrebt, die Tagungen jährlich abzuhalten. Daneben sollen spezielle Symposien und kleine Tagungen unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Förderung des Erfahrungsaustausches dienen.

Zur Bearbeitung fachlicher Fragen und zur Umsetzung der satzungsgemäßen Zwecke bildet die Gesellschaft Arbeitskreise. Diese widmen sich u.a. der Erstellung von Behandlungsleitlinien, die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die klinische Forschung, die Vorgaben für Inhalte und Umfang der Aus-, Weiter- und Fortbildung, spezielle Behandlungserfordernisse für bestimmte Patientengruppen wie Kinder, junge Erwachsene oder ältere Patienten, Strategien zur Vermeidung von Infektionen, eine optimierte palliativmedizinische und psychosoziale Betreuung und Rehabilitation von Patienten. Für die Arbeitskreise gibt es eine eigene Geschäftsordnung („Allgemeine Geschäftsordnung für Arbeitskreise“).

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen und administrativen Aufgaben und Ziele kann die Gesellschaft andere Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen oder sich Dritten zur Förderung des Vereinszwecks bedienen.

In Berlin wird eine Geschäftsstelle mit der Bezeichnung „Hauptstadtbüro der DGHO“ unterhalten. Der Vorstand kann zu ihrer Leitung und für die Durchführung der laufenden administrativen und Öffentlichkeitsarbeit einen Geschäftsstellenleiter bestellen, der für die einschlägigen Rechtsgeschäfte Vertretungsmacht hat.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Paragraph 3: Mitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft können Ärzte, Wissenschaftler und andere Personen werden, die in der Erforschung, Diagnostik, Therapie, Behandlung und Versorgung von hämatologischen und onkologischen Erkrankungen engagiert sind.

Die Mitgliedschaft soll mehrheitlich aus klinisch tätigen Ärzten bzw. aus auf dem Gebiet der Hämatologie und Onkologie wissenschaftlich tätigen Hochschulabsolventen bestehen.

Aufnahmegesuche sind schriftlich, möglichst in elektronischer Form, an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Verdiente Hämatologen und Onkologen des In- und Auslandes und andere Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge dazu können von den einzelnen Mitgliedern oder vom Vorstand gemacht werden. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

Durch den Vorstand der Gesellschaft wird nach Anhören des Beirates ein Mitgliedsbeitrag festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.

Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie der Tagungsgebühren befreit.

Jede interessierte Person kann durch Registrierung eine DGHO-Onkopedia-Sondermitgliedschaft erwerben.

Mitglieder und Ehrenmitglieder der Gesellschaft sind stimm- und wahlberechtigt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Ein Austritt aus der Gesellschaft kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach Anhören des betreffenden Mitgliedes verfügt werden, wenn dieses das Ansehen der Gesellschaft geschädigt hat oder mehr als 3 Jahre trotz Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand ist. Gegen den Ausschluss ist eine Beschwerde zulässig, welche schriftlich beim Vorstand vorzubringen ist. Über die Beschwerde entscheidet der Ältestenrat.

Paragraph 4: Organe der Gesellschaft

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. der Ältestenrat

Paragraph 5: Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist schriftlich durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand dies beantragt. Anträge zur Aufnahme der Themen zur Tagesordnung sind an den Vorstand schriftlich vor der Tagung einzureichen.

Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

  1. die nach der Satzung erforderlichen Wahlen
  2. Entgegennahme des Rechnungs- und des Geschäftsberichtes,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über die Anträge,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung der Gesellschaft.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden.

Paragraph 6: Vorstand

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus 4 stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern, dem Geschäftsführenden Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Es wird angestrebt, im Vorstand die Vielfalt der Fachgesellschaft und eine ausgewogene Geschlechterverteilung abzubilden.

Der Geschäftsführende Vorsitzende führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Paragraphen 26 des BGB. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben weitere Mitglieder zeitweilig in den Vorstand berufen bzw. gemäß Paragraph 30 des BGB als Vertreter benennen.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

An die Mitglieder des Vorstandes kann eine angemessene Entschädigung für den zeitlichen Aufwand im Rahmen der Vorstandstätigkeit gezahlt werden. Über die Höhe und die Art der Entschädigung wird den Mitgliedern jährlich berichtet.

Alle Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern durch schriftliche und geheime Wahl oder durch ein Onlinewahlverfahren nach der entsprechenden Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstellung der Kandidaten erfolgt in der Regel im Mitgliederrundschreiben spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung.

Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.

Die Amtszeit des Vorsitzenden gliedert sich in zwei Jahre als stellvertretender Vorsitzender, daran anschließend 2 Jahre als geschäftsführender Vorsitzender. Der stellvertretende Vorsitzende tritt sein Amt mit Beginn des Jahres, das auf die Wahl folgt, an. Die beiden weiteren Vorstandsmitglieder treten ihre Ämter mit Beginn des Jahres an, das auf die Wahl folgt. Der Wahlturnus ist so zu gestalten, dass im Abstand von zwei Jahren in einer Wahl der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt werden. Auf diese Weise soll durch eine Rotation der Vorstandsmitglieder die Kontinuität der Vorstandsarbeit gewährleistet werden.

Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils solange in ihrem Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

Über die Sitzungen des Vorstandes sowie die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das bei den Akten aufzubewahren ist.

Der DGHO-Vorstand bestellt nach Abstimmung mit dem Beirat und in Absprache mit den Fachge-sellschaften in Österreich und der Schweiz zwei Kongresspräsidenten, die mit dem Vorstand der DGHO für die Gestaltung der gemeinsamen Jahrestagung und des Programms verantwortlich sind. Mitglieder können Vorschläge zur Kongresspräsidentschaft einbringen. Die Mitgliederversammlung informiert über die Besetzung.

Paragraph 7: Beirat

Die Zahl der gewählten Beiratsmitglieder beträgt 6 bis 12. Sie werden auf 3 Jahre durch schriftliche und geheime Wahl oder durch ein Onlinewahlverfahren nach der entsprechenden Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstellung der Kandidaten erfolgt in der Regel im Mitgliederrundschreiben spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Darüber hinaus werden Mitglieder des Vorstands nach dem Ende ihrer Amtszeit sowie Kongresspräsidenten im Anschluss an die Jahrestagung für die Dauer von zwei Jahren in den Beirat aufgenommen. Weitere Beiratsmitglieder können vom Vorstand kooptiert werden.

Im Beirat wird eine ausgewogene Geschlechterverteilung angestrebt.

Der Beirat berät gemeinsam mit dem Vorstand über die Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft. Der Vorstand kann sich seiner, insbesondere zur Vorbereitung von Tagungen, bedienen.

Paragraph 8: Ältestenrat

Im Ältestenrat der DGHO sind langjährig erfahrene und anerkannte Persönlichkeiten aus der Hämatologie und Onkologie vertreten. Er besteht aus 3 – 4 Mitgliedern und wird für je 3 Jahre durch den Vorstand der DGHO eingesetzt. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Im Ältestenrat wird eine ausgewogene Geschlechterverteilung angestrebt.

Sowohl Mitglieder der Gesellschaft als auch andere in den Gebieten der Hämatologie und Onkologie tätige Personen können sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes an die Mitglieder des Ältestenrates wenden. Ein Grund für die Anrufung des Ältestenrats ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Person einen begründeten Verdacht auf klinisches bzw. forscherisches Fehlverhalten in ihrer Umgebung erhält. Der Ältestenrat prüft entsprechende Verdachtsmomente auf ihre Stichhaltigkeit und veranlasst gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen. Eine Anrufung des Ältestenrates bzw. seiner Mitglieder wird vertraulich behandelt. Anonyme Hinweise werden von den Mitgliedern des Ältestenrates nicht bearbeitet.

Paragraph 9: Geschäftsführung

Der Vorstand kann für die allgemeine Geschäftsführung und zur Leitung der Verwaltung einen Ge-schäftsführer einstellen.

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgaben der Beschlüsse der Organe und nach Weisung des Vorstandes. Er kann zur Bewirkung von Zahlungen bis zu einer vom Vorstand festzusetzenden Höhe ermächtigt werden.

Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Angestellten des Vereins.

Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und an der Mitgliederversammlung teil. Er hat dabei Antrags- und Beratungsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

Die Aufgaben der Geschäftsführung werden vom Vorstand festgelegt. 

Paragraph 10: Geschäfts- und Kalenderjahr

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.

Paragraph 11: Auflösung und Aufhebung

Eine Auflösung der Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ¾ der Mitglieder sich dafür entscheiden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung bzw. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

 

Satzungsarchiv der DGHO:

Satzung beschlossen im Oktober 2018
Satzung beschlossen im Oktober 2013
Satzung beschlossen im Oktober 2012

Satzung beschlossen im Oktober 2010
Satzung beschlossen im Oktober 2009
Satzung beschlossen im Oktober 2005
Satzung beschlossen im Oktober 2003