Dacomitinib beim EGFRmut+ NSCLC

10.09.2019
Mit Dacomitinib (Vizimpro®) wurde das fünfte gezielte Arzneimittel für die Therapie von Patienten mit fortgeschrittenem nichtkleinzelligem Lungenkarzinom (NSCLC) und Nachweis einer aktivierenden EGFR Mutation zugelassen, zwei dieser Arzneimittel (Afatinib, Osimertinib) waren auch Gegenstand der frühen Nutzenbewertung.

Dacomitinib ist zugelassen für die Erstlinientherapie. Der G-BA hat das IQWiG mit der Dossierbewertung beauftragt. Pharmazeutischer Unternehmer und IQWiG kommen zu unterschiedlichen Bewertungen. Einen Überblick über Vergleichstherapie und Bewertungsvorschläge gibt Tabelle 1.

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Unsere Anmerkungen sind:

  • Die ZVT bei Patienten mit del19 oder L858R entspricht schon nicht mehr dem Stand des Wissens in dieser wissenschaftsaktiven Indikation. In der Erstlinie ist Osimertinib die Therapie der Wahl.
  • Basis der frühen Nutzenbewertung von Dacomitinib sind die Daten von ARCHER 1050, einer multizentrischen, randomisierten Phase-III-Studie, in der Dacomitinib mit Gefitinib verglichen wurde. Die Studie schloss nur Patienten mit del19 oder L858R ein. Patienten mit Hirnmetastasen wurden ausgeschlossen. Die Studie wurde schwerpunktmäßig im asiatischen Raum durchgeführt.
  • Dacomitinib führt bei Patienten mit del19 oder L858R gegenüber Gefitinib zur Verlängerung der progressionsfreien und der Gesamtüberlebenszeit.
  • Die Rate von Nebenwirkungen im Schweregrad CTCAE 3/4 ist höher unter Dacomitinib als unter Gefitinib. In einigen Parametern der gesundheitsbezogenen Lebensqualität ist Dacomitinib dem Gefitinib unterlegen.
  • Daten zur Wirksamkeit von Dacomitinib bei anderen genetischen Aberrationen liegen nicht vor.

Ein Vorteil von Dacomitinib gegenüber Osimertinib ist nicht belegt, auch nicht gegenüber Afatinib. Gegenüber Gefitinib werden die progressionsfreie und die Gesamtüberlebenszeit verlängert. Der Stellenwert von Dacomitinib in der Erstlinientherapie des EGFRmut+ NSCLC ist angesichts der Verfügbarkeit wirksamer und besser verträglicher Alternativen sowie dem Fehlen weiterer Direktvergleiche unklar.


Zur vollständigen Stellungnahme