Krankenhausreform (KHVVG – KHAG) die Reform der Reform

11.03.2026
Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, 6. März 2026 den Gesetzentwurf zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz) beschlossen. Er wird jetzt an den Bundesrat weitergeleitet.

Wichtige Eckpunkte sind:

Leistungsgruppen

  • Die Zahl der Leistungsgruppen wurde von 65 auf 61 reduziert. Konkret sind Infektiologie, Notfallmedizin, Spezielle Traumatologie, Spezielle Kinder- und Jugendmedizin sowie Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie jetzt nicht mehr als eigene Leistungsgruppen aufgeführt. Vorschläge auch der Fachgesellschaften für eine viel höhere Granularität wurden nicht aufgenommen.
  • Ausnahmen und Kooperationen: Die Möglichkeiten für Länder-spezifische Ausnahmen bei den Leistungsgruppen werden erweitert. Bis Ende 2026 können Ausnahmen sogar ohne Einverständnis (Veto) der Krankenkassen beschlossen werden!
  • Die Diskussion über die adäquate Abbildung der Medizinischen Onkologie wurde damit ebenfalls auf die Länderebene verlagert. Das kann eine Chance sein, ggf. dies auch noch in diesem Jahr zu nutzen.

Standortdefinitionen

  • Die Standortdefinition mit max. 2.000 Meter Entfernung der Klinikstandorte wurde nicht geändert.
  • Einzelfallabweichungen sind aber möglich, wenn Länder, Krankenkassen und Deutsche Krankenhausgesellschaft zustimmen.

Onkologische Chirurgie

Die Mindestfallzahlen werden ‚flexibilisiert‘. Die onkologische Chirurgie war in der KHAG-Diskussion ein kritisches Thema. Der G-BA kann künftig für einzelne Indikationsbereiche eine niedrigere Fallzahlgrenze für die Auswahl von Krankenhäusern festlegen, um eine flächendeckende Versorgung zu ermöglichen. Durch die ‚Flexibilisierung‘ ist ein Qualitätsproblem bei Absenken von Mindestfallzahlen möglich.

Fachkliniken

  • Fachkliniken werden im KHAG gestärkt.
  • Hier gibt es einen Ermessensspielraum der Länder bis 2030.

Finanzen

  • Der Transformationsfonds wird aus dem Sondervermögen Infrastruktur mitfinanziert. Das bedeutet eine Entlastung der GKV.
  • Auch hier liegen Chancen und Risiken, falls Länder die Finanzmittel zur Bestandsfinanzierung nutzen.
  • Die Vorhaltevergütung greift ab 2030.

Level - Definitionen

  • Level 3U
    - Universitätskliniken
  • Level 3
    - Maximalversorger
  • Level 2
    - Schwerpunktversorgung
  • Level 1n
    - mit Notfallversorgung
  • Level 1i
    - ohne Notfallversorgung
  • Level F
    - Fachkliniken

Pflegepersonal

  • Die Pflegepersonaluntergrenzen sind für alle Leistungsgruppen gültig.

Bundes-Klinik-Atlas

  • Der Bundes-Klinik-Atlas wird vom IQTIG zum G-BA verlagert. Das ist eine Konsequenz aus dem holprigen Start und zahlreichen Kritikpunkten an diesem eigentlich zur Steigerung der Transparenz geplanten Instrumentes.


Referenzen:
Deutscher Bundestag - Bundestag beschließt Weiterentwicklung der Krankenhausreform
Krankenhausreform beschlossen – Regierung und Opposition bleiben uneinig – News – Deutsches Ärzteblatt