Satzung der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie e.V.
Gültig vor Oktober 2000
Paragraph 1
Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie e.V. ist eine Vereinigung von Ärzten und Wissenschaftlern, deren besonderes Interesse der Erforschung des Blutes und des blutbildenden Systems sowie der Diagnostik und Therapie der Blutkrankheiten und bösartigen Geschwülste gilt.
Paragraph 2
Die Gesellschaft ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Freiburg i. Breisgau.
Paragraph 3
Die Aufgabe der Gesellschaft ist es, Ihre Mitglieder wissenschaftlich anzuregen, die experimentelle und klinische, hämatologische und onkologische Forschung zu fördern und den persönlichen Kontakt unter den Mitgliedern sowie die Beziehungen zu den entsprechenden ausländischen Gesellschaften zu pflegen.
Paragraph 4
Jeder/jede hämatologisch und onkologisch interessierte
Arzt/Ärztin oder Wissenschaftler/In kann Mitglied der Gesellschaft
werden. Unternehmen und Organisationen können fördernde
Mitglieder werden. Gemeinnützige Organisationen können
korrespondierende Mitglieder werden. Aufnahmegesuche müssen von 2
Mitgliedern unterstützt werden und sind schriftlich an den
Vorstand der Gesellschaft zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet die Mitgliederversammlung oder eine schriftliche Umfrage
bei allen Mitgliedern, soweit binnen eines Monats nach der Aussendung
der Umfrage kein Widerspruch erfolgt.
Verdiente Hämatologen und Onkologen des In- und Auslandes
können zu korrespondierenden Mitgliedern, zu Ehrenmitgliedern oder
Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Vorschläge dazu können den
einzelnen Mitgliedern oder vom Vorstand gemacht werden. Die
Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Die korrespondierenden
Mitglieder, die Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzenden sind von der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie der Tagungsgebühren
befreit. Jedes ordentliche Mitglied, die Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzenden der Gesellschaft sind stimm- und wahlberechtigt. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß des
Mitgliedes.
Ein Austritt aus der Gesellschaft kann jeweils zum Ende des
Kalenderjahres nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach
Anhören des betreffenden Mitgliedes verfügt werden, wenn
dieses das Ansehen der Gesellschaft geschädigt hat oder mehr als 3
Jahre trotz Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand ist. Gegen den
Ausschluß ist eine Beschwerde zulässig, welche schriftlich
beim Vorstand vorzubringen ist. Über die Beschwerde wird durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, die
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.
Paragraph 5
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung.
Paragraph 6
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus den etwaigen Ehrenvorsitzenden, 2 Vorsitzenden und 1 Sekretär; der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben weitere Mitglieder zeitweilig in den Vorstand berufen bzw. gemäß Paragraph 30 des BGB als Vertreter benennen. Die Vorsitzenden werden durch die Mitgliederversammlung gewählt, in der Regel aus dem Beirat. Der eine Vorsitzende (Kongreßpräsident) hat die nächste Tagung mit Unterstützung des Sekretärs vorzubereiten, durchzuführen und ihr vorzustehen. Nach Abschluß der Tagung wird er Mitglied des Beirates. Der andere Vorsitzende (geschäftsführender Vorsitzender) führt die Geschäfte der Gesellschaft außerhalb der Tagungszeit. Seine Amtszeit beträgt 3 Jahre. Der geschäftsführende Vorsitzende vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Paragraph 26 des BGB. Die Amtszeit des Sekretärs beträgt 6 Jahre. In jedem Jahr muß demnach von der Mitgliederversammlung ein neuer Kongreßpräsident gewählt werden. Der geschäftsführende Vorsitzende wird jedes 3. Jahr gewählt. Nach seiner Amtszeit wird er wieder Mitglied des Beirates. Der Sekretär wird alle 6 Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit gehört auch er dem Beirat an. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar und bleiben jeweils solange in ihrem Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.
Paragraph 7
Die Zahl der Beiratsmitglieder beträgt mit Ausnahme der ehemaligen Vorsitzenden bzw. Sekretäre 6 - 12. Sie werden auf 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Beirat berät gemeinsam mit dem Vorstand über die Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft. Der Vorstand kann sich seiner, insbesondere zur Vorbereitung von Tagungen, bedienen. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder gehören nach Ausscheiden 3 Jahre dem Beirat an.
Paragraph 8
Die Gesellschaft verfügt über ein Sekretariat. Der Sekretär hat über die Sitzungen des Vorstandes sowie die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ein Protokoll anzufertigen, das bei den Akten aufzubewahren ist. Der Sekretär unterstützt beide Vorsitzenden in der Führung der Gesellschaft und ist gleichzeitig Kassenwart. Es ist auch Aufgabe des Sekretärs, die Kongreßankündigungen der Gesellschaft rechtzeitig den Schriftleitungen der verschiedenen medizinischen Zeitschriften mitzuteilen.
Paragraph 9
Die Mitgliederversammlung findet in Verbindung mit der Tagung der
Gesellschaft statt. Sie ist schriftlich durch den Vorstand
einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung kann auch stattfinden, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder oder ein Viertel der
Beiratsmitglieder dies beantragt. Anträge zur Aufnahme der Themen
zur Tagesordnung sind an den Vorstand schriftlich vor der Tagung
einzureichen.
Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
1. die nach der Satzung erforderlichen Wahlen,
2. Entgegennahme des Rechnungs- und des Geschäftsberichtes,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Beschlußfassung über die Anträge,
5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung der Gesellschaft.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden.
Paragraph 10
Zur Erfüllung der gestellten Aufgaben führt die Gesellschaft wissenschaftliche Tagungen durch. Es wird angestrebt, die Tagungen jährlich abzuhalten. Daneben sollten spezielle Symposien und kleine Tagungen unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie der Förderung des Erfahrungsaustausches dienen. Die rechtzeitige Ankündigung der Tagungen ist Aufgabe des Vorstandes bzw. des Sekretärs. Für Mitglieder ist die Begleichung des Jahresbeitrages Voraussetzung für die Teilnahme an der Tagung. Bei der Festsetzung der Tagungsgebühr wird die Zahlung des Mitgliedsbeitrages berücksichtigt. Von Nichtmitgliedern wird eine Tagungsgebühr erhoben. Zur Bearbeitung bestimmter Fragen können innerhalb der Gesellschaft Sektionen, Fachgruppen, Kommissionen und Arbeitskreise gebildet werden, insbesondere auch für die Durchführung kooperativer multizentrischer klinischer Studien.
Paragraph 11
Publikationsorgane der Gesellschaft sind die Zeitschriften "Annals of Hematology" und "Onkologie", sowie andere medizinische Fachzeitschriften.
Paragraph 12
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.
Paragraph 13
Durch den Vorstand der Gesellschaft wird nach Anhören des Beirates ein Mitgliedsbeitrag festgesetzt. Assistenten sollen eine Ermäßigung erhalten. Die Beitragszahlungen sind auf das Konto der Gesellschaft vor der Tagung zu entrichten.
Paragraph 14
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und schließt jeden persönlichen Gewinn aus. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Paragraph 15
Eine Auflösung der Gesellschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn 3/4 der Mitglieder sich dafür entscheiden. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das Vermögen der Gesellschaft an eine von den bei der Auflösung der Gesellschaft anwesenden Mitgliedern zu bestimmende gleichartige wissenschaftliche Institution, die als gemeinnützig anerkannt ist, oder an das Deutsche Rote Kreuz zu übergeben, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.






