Satzung der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie e.V.
Fassung durch die Satzungsänderung auf der Mitgliederversammlung am 04.10.2010
In dieser Satzung wird der Einfachheit halber darauf verzichtet, jeweils die männliche und weibliche Bezeichnung anzugeben. Angesprochen sind stets beide Geschlechter.
Paragraph 1
Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie e.V. ist eine Vereinigung von Ärzten, Wissenschaftlern und anderen an der Erforschung, Diagnostik, Therapie und Behandlung von Blutkrankheiten und bösartigen Geschwülsten Interessierten.
Paragraph 2
Die Gesellschaft ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Berlin.
Paragraph 3
Die Gesellschaft verfolgt die Förderung der Forschung und Wissenschaft sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne der Abgabenordnung. Die Aufgabe der Gesellschaft ist es insbesondere, ihre Mitglieder anzuregen, die experimentelle und klinische, hämatologische und onkologische Forschung, Lehre und Versorgung zu fördern, Ärzte und Wissenschaftler über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Krebsforschung und -therapien zu informieren, den persönlichen Kontakt unter den Mitgliedern sowie die Beziehungen zu den entsprechenden ausländischen Gesellschaften zu pflegen. Forschungsergebnisse und Ergebnisse der fachlichen Arbeit der Gesellschaft sollen zeitnah der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Paragraph 4
Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer als Wissenschaftler oder als Arzt seinen Schwerpunkt in der Hämatologie und Onkologie hat. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als ordentliches Mitglied erfüllt. Der Gesellschaft gehören fördernde oder korrespondierende Mitglieder an. Neue fördernde oder korrespondierende Mitglieder werden nicht aufgenommen. Änderungen der satzungsgemäßen Arten einer Mitgliedschaft oder der Aufnahmevoraussetzungen haben keine Auswirkungen auf eine bereits bestehende Mitgliedschaft.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Zuordnung als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand der Gesellschaft auf Grundlage einer schriftlichen Tätigkeitsbeschreibung und eines beruflichen Lebenslaufs. Der Vorstand informiert den Antragsteller über seinen Beschluss.
Ist der Antragsteller mit der Zuordnung nicht einverstanden, kann er binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung seinen Antrag zurücknehmen oder Widerspruch gegen die Zuordnung einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch gegen die Zuordnung und zugleich über die Aufnahme in die Gesellschaft.
Ist der Antragsteller mit der Zuordnung einverstanden, entscheidet eine schriftliche Umfrage bei allen Mitgliedern über die Aufnahme in die Gesellschaft, soweit binnen eines Monats nach der Aussendung der Umfrage kein Widerspruch erfolgt. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch.
Verdiente Hämatologen und Onkologen des In- und Auslandes und andere Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Vorschläge dazu können den einzelnen Mitgliedern oder vom Vorstand gemacht werden. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Die korrespondierenden Mitglieder, die Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzenden sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie der Tagungsgebühren befreit. Nur jedes ordentliche Mitglied, die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden der Gesellschaft sind stimm- und wahlberechtigt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes. Ein Austritt aus der Gesellschaft kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach Anhören des betreffenden Mitgliedes verfügt werden, wenn dieses das Ansehen der Gesellschaft geschädigt hat oder mehr als 3 Jahre trotz Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand ist. Gegen den Ausschluß ist eine Beschwerde zulässig, welche schriftlich beim Vorstand vorzubringen ist. Über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
Paragraph 5
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. der Ältestenrat
4. die Mitgliederversammlung.
Paragraph 6
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus 2 Vorsitzenden, von denen einer die Geschäftsführung übernimmt, und dem Sekretär; der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben weitere Mitglieder zeitweilig in den Vorstand berufen bzw. gemäß Paragraph 30 des BGB als Vertreter benennen.
Die Amtszeit der Vorsitzenden beträgt 3 Jahre. Nach ihrer Amtszeit werden sie Mitglied des Beirates.
Der geschäftsführende Vorsitzende führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Paragraph 26 des BGB.
Die Amtszeit des Sekretärs beträgt 6 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit gehört auch er dem Beirat an.
Der Kongreßpräsident hat die nächste Tagung nach Maßgabe des Vorstandes mit Unterstützung des Sekretärs vorzubereiten, durchzuführen und ihr vorzustehen. Nach Abschluß der Tagung wird er Mitglied des Beirates für 2 Jahre. Die Mitgliederversammlung wählt den Kongreßpräsidenten der Gesellschaft.
Die Vorsitzenden, und der Sekretär werden von den Mitgliedern durch schriftliche und geheime Wahl nach der entsprechenden Mitgliederversammlung gewählt.
Kandidaten für die zwei Vorsitzämter müssen sich zu jeweils einer Liste von zwei Personen zusammenschließen, schriftlich die Konzeption ihrer gemeinsamen Vorsitzarbeit in inhaltlicher und organisatorischer Hinsicht insbesondere unter Berücksichtigung der Gebiete Hämatologie und Onkologie einschließlich der verbindlichen Besetzung des Amtes des geschäftsführenden Vorsitzenden vorstellen.
Die Vorstellung der Kandidatenlisten für die Vorsitzämter und der Kandidaten für das Amt des Sekretärs erfolgt im Mitglieder-Rundschreiben 1 Monat vor der schriftlichen Wahl. Mindestens einer der Vorsitzenden muss die European Society of Medical Oncology (ESMO)-Prüfung abgelegt haben.
Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar und bleiben jeweils solange in ihrem Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.
Paragraph 7
Die Zahl der Beiratsmitglieder beträgt mit Ausnahme der ehemaligen Vorsitzenden bzw. Sekretäre 6 - 12. Sie werden auf 3 Jahre durch schriftliche und geheime Wahl von den Mitgliedern nach der entsprechenden Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstellung der Kandidaten erfolgt im Mitglieder-Rundschreiben 1 Monat vor der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Mindestens vier der wählbaren Beiratsmitglieder müssen die European Society of Medical Oncology (ESMO)-Prüfung abgelegt haben.
Der Beirat berät gemeinsam mit dem Vorstand über die Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft. Der Vorstand kann sich seiner, insbesondere zur Vorbereitung von Tagungen, bedienen. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder gehören nach Ausscheiden 2 Jahre dem Beirat an.
Die Gesellschaft verfügt über ein Sekretariat. Der Sekretär hat über die Sitzungen des Vorstandes sowie die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ein Protokoll anzufertigen, das bei den Akten aufzubewahren ist. Der Sekretär unterstützt beide Vorsitzenden in der Führung der Gesellschaft und ist gleichzeitig Schatzmeister. Es ist auch Aufgabe des Sekretärs, die Kongreßankündigungen der Gesellschaft rechtzeitig den Schriftleitungen der verschiedenen medizinischen Zeitschriften mitzuteilen.
Paragraph 8
Im Ältestenrat der DGHO sind langjährig erfahrene und anerkannte Forscherpersönlichkeiten aus der Hämatologie und Onkologie vertreten. Er besteht aus 3-4 Mitgliedern und wird für je 3 Jahre durch den Vorstand der DGHO eingesetzt. Der Ältestenrat wählt aus einer Mitte einen Vorsitzenden.
Sowohl Mitglieder der Gesellschaft als auch andere, in den Gebieten der Hämatologie und Onkologie tätige Personen können sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes an die Mitglieder des Ältestenrates wenden. Ein Grund für die Anrufung des Ältestenrats ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Person einen begründeten Verdacht auf klinisches bzw. forscherisches Fehlverhalten in ihrer Umgebung erhält. Der Ältestenrat prüft entsprechende Verdachtsmomente auf ihre Stichhaltigkeit und veranlaßt gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen. Eine Anrufung des Ältestenrates bzw. seiner Mitglieder wird vertraulich behandelt. Anonyme Hinweise werden von den Mitgliedern des Ältestenrates nicht bearbeitet.
Paragraph 9
Die Mitgliederversammlung findet in Verbindung mit der Tagung der Gesellschaft statt. Sie ist schriftlich durch den Vorstand einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder ein Viertel der Beiratsmitglieder dies beantragt. Anträge zur Aufnahme der Themen zur Tagesordnung sind an den Vorstand schriftlich vor der Tagung einzureichen.
Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
1. die nach der Satzung erforderlichen Wahlen,
2. Entgegennahme des Rechnungs- und des Geschäftsberichtes,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Beschlußfassung über die Anträge,
5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung der Gesellschaft.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden.
Paragraph 10
Zur Erfüllung der gestellten Aufgaben führt die Gesellschaft wissenschaftliche Tagungen durch, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Es wird angestrebt, die Tagungen jährlich abzuhalten. Daneben sollten spezielle Symposien und kleine Tagungen unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie der Förderung des Erfahrungsaustausches dienen. Die rechtzeitige Ankündigung der Tagungen ist Aufgabe des Vorstandes bzw. des Sekretärs. Für Mitglieder ist die Begleichung des Jahresbeitrages Voraussetzung für die Teilnahme an der Tagung. Bei der Festsetzung der Tagungsgebühr wird die Zahlung des Mitgliedsbeitrages berücksichtigt. Von Nichtmitgliedern wird eine Tagungsgebühr erhoben. Zur Bearbeitung bestimmter Fragen und für die Erledigung der in § 3 genannten Aufgaben bildet die Gesellschaft Arbeitsgruppen. Die Arbeitsgruppen behandeln spezifische Themen wie z.B. die Erstellung von Behandlungsleitlinien, die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Klinische Forschung, die Vorgaben für Inhalte und den Umfang der Aus-, Weiter- und Fortbildung, spezielle Behandlungserfordernisse für bestimmte Patientengruppen wie Kinder, junge Erwachsene oder ältere Patienten, Strategien zur Vermeidung von Infektionen, eine optimierte palliativmedizinische und psychosoziale Betreuung und Rehabilitation von Patienten. Die Gesellschaft unterstützt ihre Mitglieder bei der Durchführung klinischer Studien, sofern die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen und administrativen Aufgaben und Ziele kann die Gesellschaft andere Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen oder sich Dritten zur Förderung des Vereinszwecks bedienen. Am Sitz der Gesellschaft wird eine Geschäftsstelle mit der Bezeichnung „Hauptstadtbüro der DGHO“ unterhalten. Der Vorstand kann zu ihrer Leitung und für die Durchführung der laufenden administrativen und Öffentlichkeitsarbeit einen Geschäftsstellenleiter bestellen, der für die einschlägigen Rechtsgeschäfte Vertretungsmacht hat.
Paragraph 11
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.
Paragraph 12
Durch den Vorstand der Gesellschaft wird nach Anhören des Beirates ein Mitgliedsbeitrag festgesetzt. Assistenten sollen eine Ermäßigung erhalten.
Paragraph 13
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und schließt jeden persönlichen Gewinn aus. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Paragraph 14
Eine Auflösung der Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ¾ der Mitglieder sich dafür entscheiden. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von den bei der Auflösung der Gesellschaft anwesenden Mitgliedern zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung bzw. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
Satzungsarchiv der DGHO
Satzung beschlossen im Oktober 2009
Satzung beschlossen im Oktober 2005
Satzung beschlossen im Oktober 2003
Satzung beschlossen im Oktober 2001
Satzung beschlossen im Oktober 2000
Satzung gültig vor Oktober 2000







